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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.02.2002
Aktenzeichen: 23 W 150/01
Rechtsgebiete: GKG, ZSEG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 5 Abs. 2 | |
GKG § 8 | |
GKG § 54 Nr. 1 | |
ZSEG § 16 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 150/01 OLG Hamm
in dem aus dem Rechtsstreit
hervorgegangenen Verfahren betreffend die Niederschlagung von Gerichtskosten gemäß den §§ 8 Abs. 1, 5 GKG
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 18. Februar 2002 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 29. März 2001 gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Niederschlagung der Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Kfm. D aus M im Urteil des Landgerichts Münster vom 09. Februar 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß den §§ 8, 5 GKG zulässig.
Dass der Antrag des Beteiligten zu 1) auf teilweise Niederschlagung der vom Sachverständigen Dipl.-Kfm. D berechneten und an diesen ausgezahlten Sachverständigen-Entschädigung vom Landgericht im Rahmen eines Urteils und nicht durch Beschluss zurückgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall bleibt die grundsätzlich gegen die Ablehnung der Niederschlagung von Gerichtskosten gemäß den §§ 8, 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das zulässige Rechtsmittel (Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., vor § 511 Rn. 28 und 29; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 Rn. 60). Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass die Entscheidung in der Berufungsinstanz erfolgte (Hartmann, a.a.O.).
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Sachverständigen-Entschädigung wegen falscher Sachbehandlung teilweise niederzuschlagen, ist zulässig. Zwar sind diese Kosten bislang nicht gegen ihn als Kostenschuldner gemäß § 4 GKG in Ansatz gebracht worden. Doch fehlt seinem Antrag damit nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn aufgrund der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts muss der Beteiligte zu 1) als Entscheidungsschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG damit rechnen, von der Gerichtskasse wegen der Sachverständigenkosten in Anspruch genommen zu werden.
Die erstrebte teilweise Niederschlagung der vom Sachverständigen Dipl.-Kfm. D berechneten Entschädigung kommt aber aus sachlichen Gründen nicht in Betracht.
Gegenstand der Niederschlagung gemäß § 8 Abs. 1 GKG sind Gerichtskosten, d.h. Gebühren und Auslagen, zu denen nach KV Nr. 9005 auch die an den Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlende Entschädigung zählt (vgl. Hartmann, a.a.O. Rn. 4). Die unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG muss jedoch durch einen Angehörigen der staatlichen Rechtspflege erfolgt sein (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 11; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl. § 8 Rdnr. 3; BFH RPfl. 1992, 365). Der gerichtlich bestellte Sachverständige fällt nicht hierunter. Er ist zwar Gehilfe des Gerichts bei der Urteilsfindung, bleibt aber als solcher außerhalb der Gerichtsorganisation (vgl. OLG Hamburg, MDR 1978, 237 = JurBüro 1978, 818 mwN).
In Betracht kommt hier eine unrichtige Sachbehandlung durch das erkennende Gericht oder den mit der Anweisung der Sachverständigenkosten befassten Kostenbeamten. Im ersteren Fall wäre eine solche zu bejahen, wenn die Anordnung der Begutachtung oder die Auswahl dieses bestimmten Sachverständigen offensichtlich grob fehlerhaft war. Darum geht es hier aber nicht. Eine unrichtige Sachbehandlung könnte allerdings in der ungekürzten Auszahlung der vom Sachverständigen Dipl.-Kfm. D berechneten Entschädigung an diesen durch den Kostenbeamten zu sehen sein. Letztlich ist aber auch dieses zu verneinen. Die Auszahlung als solche beinhaltet noch keine zusätzliche Kosten auslösende unrichtige Sachbehandlung. Denn gegen den Kostenschuldner ist nach Nr. 9005 KV nicht die gezahlte, sondern die nach dem ZSEG "zu zahlende" Entschädigung in Ansatz zu bringen. In welcher Höhe der Sachverständige danach zu entschädigen ist, ob gfl. ihm die geltend gemachte Entschädigung infolge einer unnötige Kosten verursachenden fehlerhaften Begutachtung nur in gekürztem Umfang zusteht, ist im Verhältnis Gerichtskasse / Kostenschuldner ausschließlich im Kostenansatzverfahren nach den §§ 4, 5 GKG zu überprüfen. Dies verdeutlicht die Regelung des § 16 Abs. 4 ZSEG, nach der die Entscheidungen über die Höhe der Sachverständigen-Entschädigung im Verfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 ZSEG, an dem die Prozessparteien nicht beteiligt sind, nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken (vgl. auch LG Berlin MDR 1980, 678). Ob andrerseits der Kostenbeamte bei offenkundigen Bedenken gegen die Rechnungspositionen der Sachverständigenliquidation verpflichtet ist, die Auszahlung der Entschädigung so lange zurückzustellen, bis auf den von ihm veranlassten Antrag des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse die Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG richterlich festgesetzt ist, kann dahin gestellt bleiben. Derartige Bedenken ergaben sich hier nicht. Die allein streitige Frage, ob der Sachverständige D im vorliegenden Fall überflüssige, weil durch eine unvollständige bzw. teilweise fehlerhafte Gutachtertätigkeit angefallene Mehrkosten berechnet hat, unterlag nicht der Beurteilungskompetenz des Kostenbeamten. Dieser ist in erster Linie mit der Überprüfung der Sachverständigenkosten auf ihre rechnerische und nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin befasst.
Letztere bleibt im Verhältnis, zum Beteiligten zu 1) als Kostenschuldner im Sinne des § 54 Nr. 1 GKG, wie bereits ausgeführt, dem Verfahren nach § 5 GKG vorbehalten. Ein solches ist aber derzeit, da ein Ansatz der Sachverständigenkosten nach § 4 GKG noch aussteht, mangels Beschwer des Beteiligten zu 1) nicht zulässig. Ob der Beteiligte zu 1) in Hinblick auf seine demnächstige Inanspruchnahme als Kostenschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG vorab im Wege der Feststellung eine für die Kostenbeamten verbindliche Festlegung der Höhe der an den Sachverständigen Dipl.-Kfm. D nach dem ZSEG zu zahlenden Entschädigung zulässigerweise beantragen kann, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn eine Kürzung der an den Sachverständigen D ausgezahlten Entschädigung kommt aus den zutreffenden Gründen der ausführlichen Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts vom 13. September 2001, denen sich der Senat anschließt, letztlich nicht in Betracht.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist daher im Ergebnis zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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